Na, auch schon mal 'nen dicken Hals wegen der Nebenkostenabrechnung bekommen? Besonders ärgerlich wird's, wenn plötzlich Posten auftauchen, die du so gar nicht einordnen kannst. Stell dir vor, da steht plötzlich was von "Wasserschadensbeseitigung" drin. Fragst du dich dann auch: "Hä? Muss ich das jetzt auch noch zahlen?" Keine Sorge, ich helfe dir, Licht ins Dunkel zu bringen!
Wasserschaden in der Nebenkostenabrechnung – Was ist erlaubt, was nicht?
Ein Wasserschaden im Haus ist erstmal Mist – für alle Beteiligten. Aber die Frage ist: Wer trägt die Kosten? Grundsätzlich gilt: Dein Vermieter ist für die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache verantwortlich. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass das Haus in Schuss ist und Schäden behoben werden. Aber eben nicht immer auf deine Kosten! Lass uns das mal genauer anschauen.
Was sind eigentlich Nebenkosten und was gehört dazu?
Bevor wir uns dem Wasserschaden widmen, nochmal kurz zur Erinnerung: Nebenkosten sind Betriebskosten, die regelmäßig anfallen und die der Vermieter auf dich umlegen darf. Welche Kosten das genau sind, steht in deiner Mietvertrag und in der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Typische Beispiele sind Kosten für Heizung, Wasser, Müllabfuhr, Hausmeister oder Gartenpflege. Aber eben nicht einfach alles, was dem Vermieter so einfällt!
Wasserschaden: Instandsetzung vs. Betriebskosten
Hier kommt der Knackpunkt: Die Kosten für die Instandsetzung eines Wasserschadens sind grundsätzlich nicht umlagefähig! Das heißt, dein Vermieter darf dir die Kosten für die Reparatur des Rohrbruchs, die Trocknung der Wände oder die Erneuerung des beschädigten Fußbodens nicht in Rechnung stellen. Denn das ist seine Pflicht als Vermieter. Er muss dafür sorgen, dass das Haus wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird.
Anders sieht es aus, wenn es sich um laufende Betriebskosten handelt, die im Zusammenhang mit dem Wasserschaden stehen. Denk zum Beispiel an erhöhte Wasserkosten, wenn ein Rohrbruch unbemerkt lange Zeit Wasser verschwendet hat. Diese Kosten können unter Umständen als Wasserkosten in deiner Nebenkostenabrechnung auftauchen.
Merke dir: Kosten für die Beseitigung der Ursache des Wasserschadens (Rohrbruch, defektes Dach etc.) sind nicht umlagefähig. Laufende Betriebskosten, die durch den Wasserschaden entstehen, können umlagefähig sein, müssen aber klar ausgewiesen werden.
Der Fall mit der Versicherung
Oftmals springt bei einem Wasserschaden die Gebäudeversicherung ein. Das ist super, denn das entlastet den Vermieter. Aber Achtung: Auch hier gilt, dass du als Mieter nur indirekt davon profitierst. Die Versicherungsleistung mindert die Kosten des Vermieters für die Instandsetzung, aber sie macht die Kosten nicht automatisch zu umlagefähigen Betriebskosten.
Was tun, wenn du Zweifel hast?
Du bist dir unsicher, ob die Kosten für den Wasserschaden in deiner Nebenkostenabrechnung rechtens sind? Keine Panik, hier sind ein paar Tipps:
- •Prüfe deine Nebenkostenabrechnung genau: Sind die Positionen detailliert aufgeschlüsselt? Ist erkennbar, welche Kosten auf den Wasserschaden zurückzuführen sind und welche nicht?
- •Fordere Belege an: Dein Vermieter ist verpflichtet, dir auf Verlangen die Originalbelege zur Nebenkostenabrechnung vorzulegen. So kannst du genau nachvollziehen, wofür das Geld ausgegeben wurde.
- •Sprich mit deinem Vermieter: Suche das Gespräch und kläre deine Fragen. Vielleicht kann er dir die Kostenpositionen besser erklären.
- •Lass dich beraten: Wenn du dir weiterhin unsicher bist, kannst du dich an den Mieterverein oder einen Anwalt für Mietrecht wenden. Die können deine Abrechnung prüfen und dir sagen, ob du die Kosten tragen musst oder nicht.
BGH-Urteile zum Thema
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich schon mehrfach mit der Frage der Umlagefähigkeit von Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung auseinandergesetzt. Grundsätzlich gilt, dass Kosten, die der Beseitigung von Mängeln an der Mietsache dienen, nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen. (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009, Az. VIII ZR 165/08)
Ein weiteres wichtiges Urteil (BGH, Urteil vom 16. Mai 2007, Az. VIII ZR 270/06) besagt, dass der Vermieter die Betriebskosten klar und verständlich in der Nebenkostenabrechnung ausweisen muss. Du musst erkennen können, welche Kosten auf welcher Grundlage berechnet wurden.
Typische Fehler in der Nebenkostenabrechnung bei Wasserschäden
- •Pauschale Abrechnung: Der Vermieter rechnet einfach eine Pauschale für "Wasserschadensbeseitigung" ab, ohne die Kosten detailliert aufzuschlüsseln.
- •Vermischung von Kosten: Instandsetzungskosten werden unter den Betriebskosten versteckt.
- •Fehlende Belege: Der Vermieter weigert sich, dir die Belege vorzulegen.
- •Umlage von Kosten für Schönheitsreparaturen: Wenn du beispielsweise durch den Wasserschaden neu tapezieren musst, sind das Schönheitsreparaturen, die grundsätzlich Sache des Vermieters sind (es sei denn, dein Mietvertrag regelt das anders – aber auch da gibt es Grenzen!).
Fazit: Augen auf bei der Nebenkostenabrechnung!
Ein Wasserschaden ist ärgerlich genug, lass dich nicht auch noch bei der Nebenkostenabrechnung über den Tisch ziehen! Achte darauf, dass dein Vermieter die Kosten korrekt aufschlüsselt und dir nur die umlagefähigen Betriebskosten in Rechnung stellt. Wenn du Zweifel hast, scheue dich nicht, deine Rechte wahrzunehmen und dir professionelle Hilfe zu suchen. Mit ein bisschen Know-how und Hartnäckigkeit kannst du sicherstellen, dass du nur das bezahlst, was du auch wirklich bezahlen musst. Und denk dran: Fragen kostet nichts! Viel Erfolg bei der Prüfung deiner nächsten Nebenkostenabrechnung!
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