Hallo! Kennst du das Gefühl, wenn die Nebenkostenabrechnung ins Haus flattert und du denkst: "Oh nein, nicht schon wieder!"? Besonders ärgerlich wird es, wenn da plötzlich Positionen auftauchen, die mit Versicherungen und Schäden zu tun haben. Musst du wirklich für den Leitungswasserschaden im Keller oder den Sturmschaden am Dach zahlen? Lass uns das mal genauer unter die Lupe nehmen!
Was hat die Gebäudeversicherung mit meiner Nebenkostenabrechnung zu tun?
Die Gebäudeversicherung ist super wichtig, denn sie schützt das Haus vor Schäden durch Feuer, Wasser, Sturm und Hagel. Klingt gut, oder? Aber was bedeutet das für dich und deine Nebenkosten? Grundsätzlich gilt: Dein Vermieter kann die Kosten für die Gebäudeversicherung auf dich umlegen – aber eben nicht alles, was damit zusammenhängt!
Wann muss ich für Wasserschäden zahlen – und wann nicht?
Stell dir vor, ein Rohrbruch verursacht einen Wasserschaden im Keller. Die Gebäudeversicherung zahlt, aber was ist mit den Kosten, die trotzdem entstehen? Hier wird es knifflig.
- •Umlagefähige Kosten: Die Versicherungsprämie selbst ist, wie gesagt, umlagefähig. Du zahlst also anteilig für den Versicherungsschutz.
- •Nicht umlagefähige Kosten: Die Kosten für die Instandsetzung des Rohrschadens sind nicht umlagefähig. Dein Vermieter muss dafür selbst aufkommen, denn das ist seine Pflicht, die Immobilie in Schuss zu halten. Auch Selbstbeteiligungen der Versicherung dürfen nicht auf dich umgelegt werden.
Und was ist mit Sturmschäden?
Ähnlich wie beim Wasserschaden, gilt auch hier: Die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung, die Sturmschäden abdeckt, darf umgelegt werden. Aber auch hier gilt wieder: Reparaturkosten, die über die Versicherungsleistung hinausgehen, sind Sache des Vermieters.
BGH-Urteil im Blick: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass nur die reinen Kosten der Gebäudeversicherung umlagefähig sind (z.B. BGH, Urteil vom 20.10.2010, VIII ZR 73/10). Kosten für Reparaturen oder Selbstbeteiligungen gehören nicht dazu.
Die Sache mit der Selbstbeteiligung
Viele Gebäudeversicherungen haben eine Selbstbeteiligung. Das bedeutet, dass der Vermieter im Schadensfall einen bestimmten Betrag selbst zahlen muss. Diese Selbstbeteiligung darf nicht auf die Mieter umgelegt werden! du ist Teil der Risikobereitschaft des Vermieters und gehört nicht in deine Nebenkostenabrechnung.
Merke dir: Die Selbstbeteiligung ist Vermietersache.
Was tun, wenn ich Zweifel an meiner Nebenkostenabrechnung habe?
Du hast das Gefühl, dass in deiner Nebenkostenabrechnung etwas nicht stimmt? Keine Panik! Du hast das Recht, die Abrechnung zu prüfen und Belege einzusehen.
- 1.Abrechnung genau prüfen: Schau dir die Abrechnungspositionen genau an. Sind die Kosten für die Gebäudeversicherung plausibel? Sind Reparaturkosten aufgeführt?
- 2.Belegeinsicht fordern: Fordere bei deinem Vermieter die Einsicht in die Versicherungsverträge und Schadensmeldungen an. So kannst du genau sehen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind.
- 3.Fristen beachten: Du hast in der Regel zwölf Monate Zeit, um deine Nebenkostenabrechnung zu prüfen und Einspruch einzulegen.
- 4.Hilfe suchen: Wenn du dir unsicher bist, kannst du dich an den Mieterverein oder einen Anwalt wenden. Die helfen dir gerne weiter.
Instandhaltung vs. Instandsetzung: Wo liegt der Unterschied?
Es ist wichtig, den Unterschied zwischen Instandhaltung und Instandsetzung zu verstehen:
- •Instandhaltung: Das sind regelmäßige Maßnahmen, um den Zustand des Hauses zu erhalten (z.B. Wartung der Heizung). Diese Kosten sind in der Regel umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind.
- •Instandsetzung: Das sind Reparaturen, die durch Schäden entstanden sind (z.B. Reparatur eines Rohrbruchs). Diese Kosten sind nicht umlagefähig.
Fazit: Nebenkostenabrechnung – Augen auf beim Versicherungsschutz!
Die Nebenkostenabrechnung kann ganz schön kompliziert sein. Gerade wenn es um Versicherungsschäden geht, ist es wichtig, genau hinzuschauen. Merke dir:
- •Die reinen Kosten der Gebäudeversicherung sind umlagefähig.
- •Reparaturkosten und Selbstbeteiligungen sind Sache des Vermieters.
- •Du hast das Recht auf Belegeinsicht und Einspruch.
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