Was zählt zu den Gartenpflegekosten?
Unter Gartenpflege fallen alle Arbeiten, die nötig sind, um die Außenanlagen in ordentlichem Zustand zu halten.
Umlagefähige Gartenpflegekosten
Diese laufenden Arbeiten darfst du anteilig zahlen:
- •Rasenmähen und Rasenpflege
- •Heckenschnitt
- •Unkraut jäten
- •Laub entfernen
- •Bewässerung
- •Düngung
- •Blumenpflege in bestehenden Beeten
- •Baumschnitt zur Pflege
Nicht umlagefähige Gartenkosten
Diese Arbeiten sind Sache des Vermieters:
- •Neuanlage von Beeten oder Rasenflächen
- •Pflanzen neuer Bäume oder Sträucher
- •Anlegen eines Teichs
- •Errichtung von Gartenzäunen
- •Anschaffung von Gartengeräten (Rasenmäher)
- •Größere Umgestaltungen
Die Baumfällungs-Frage
Ob Baumfällung umlagefähig ist, hängt vom Grund ab:
Umlagefähig: Der Baum war morsch und musste aus Sicherheitsgründen gefällt werden (BGH VIII ZR 167/17).
Nicht umlagefähig: Der Baum wurde gefällt, um Platz für Parkplätze zu schaffen.
Praxisbeispiel: Verdächtige Gartenrechnung
Rechnung des Gärtners:
- •Rasenmähen (12x): 600 Euro → Umlagefähig
- •Heckenschnitt: 200 Euro → Umlagefähig
- •5 neue Rosensträucher inkl. Pflanzung: 450 Euro → Nicht umlagefähig!
- •Baumschnitt: 180 Euro → Umlagefähig
Bei 10% Anteil sparst du: 45 Euro
Doppelabrechnung vermeiden
Wenn der Hausmeister die Gartenpflege übernimmt, dürfen die Kosten nicht doppelt erscheinen:
Falsch:
- •Hausmeister: 4.200 Euro (inkl. Gartenpflege)
- •Gartenpflege: 800 Euro
- •Hausmeister: 3.400 Euro (ohne Gartenpflege)
- •Gartenpflege: 800 Euro
- •Hausmeister inkl. Gartenpflege: 4.200 Euro
- •(keine separate Gartenpflege-Position)
Mister Check erkennt Doppelberechnungen und nicht umlagefähige Gartenkosten automatisch!
Weitere Artikel zum Thema

Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung: Was Mieter bei Gemeinschaftsgärten und Sondernutzungsrechten beachten müssen

Leerstand in der Nebenkostenabrechnung: Wie Mieter sich gegen ungerechtfertigte Kosten wehren können
