Das Problem: Mischarbeit des Hausmeisters
Ein Hausmeister erledigt verschiedene Aufgaben. Manche sind umlagefähig, andere nicht:
Umlagefähig (Betriebskosten):
- •Treppenhausreinigung
- •Mülltonnen rausstellen
- •Winterdienst
- •Gartenpflege
- •Kontrolle der technischen Anlagen
- •Glühbirnen wechseln
- •Kleinreparaturen
- •Türschlösser reparieren
- •Wasserhähne reparieren
- •Malerarbeiten
Die Rechtsprechung
Gerichte gehen davon aus, dass ein Hausmeister typischerweise 10-20% seiner Arbeitszeit für nicht umlagefähige Tätigkeiten aufwendet.
Dieser Anteil muss von den Hausmeisterkosten abgezogen werden!
Beispielrechnung
Angaben in deiner Abrechnung:
- •Hausmeisterkosten gesamt: 4.800 Euro
- •Dein Anteil (bei 8%): 384 Euro
- •Abzug: 4.800 Euro × 15% = 720 Euro
- •Umlagefähig: 4.080 Euro
- •Dein korrigierter Anteil: 326,40 Euro
- •Ersparnis: 57,60 Euro
Wann ist der Abzug berechtigt?
Du kannst einen Abzug verlangen, wenn:
- 1.Die Hausmeisterkosten nicht aufgeschlüsselt sind
- 2.Keine Stundenzettel vorliegen, die zeigen, was der Hausmeister macht
- 3.Der Hausmeister ein "Mädchen für alles" ist
So widersprichst du
Die Hausmeisterkosten in Höhe von [Betrag] Euro sind pauschal abgerechnet, ohne zwischen umlagefähigen Betriebskosten und nicht umlagefähigen Instandhaltungsarbeiten zu unterscheiden.
> Nach der Rechtsprechung ist ein pauschaler Abzug von 15% für Verwaltungs- und Instandhaltungstätigkeiten vorzunehmen. Ich widerspreche daher einem Teilbetrag von [15% des Betrags] Euro.
Häufige Vermieter-Argumente und deine Antwort
"Der Hausmeister macht keine Reparaturen." → Bitte um Nachweis durch Stundenzettel oder Tätigkeitsbericht.
"Die Kosten sind schon bereinigt." → Bitte um detaillierte Aufschlüsselung.
"Das wurde schon immer so abgerechnet." → Das ändert nichts an der Rechtslage.
Mister Check berechnet automatisch den angemessenen Hausmeister-Abzug!
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